Hallo,
hier unter diesem Link findet man das Merkblatt des Landratsamtes München bezüglich frelaufender Hunde.
Man kann sich im Prizip einweing orientieren wie die Behörden gegen freilaufende Hunde vorgehen bzw. vorzugehen zu haben.
hier unter diesem Link findent man Hinweise einer Anwaltskanzlei bezüglich der Rechtssprechung bei freilaufenden Hunden bzw. der Haltung von Hunden.
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Freilaufender Hund / Hundehaltung
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Thema eröffnet: - Chifreund
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Re: Rechtslage bei freilaufender Hund / Hundehaltung
Hallo,
Auszug aus JuraForum.de hier die aktuelle Rechtsprechung bei Gefahr durch einen freilaufenden Hund.
Tierhalterhaftung - Freilaufende Hunde
Erklärung zum Begriff Tierhalterhaftung - Freilaufende Hunde
Gemäß der Tierhalterhaftung, die ihre gesetzliche Grundlage aus dem § 833 BGB erhält, ist ein Tierhalter grundsätzlich dazu verpflichtet, für Schäden aufzukommen, welche von seinem Tier verursacht worden sind. Bei dieser Haftung handelt es sich um eine sogenannte Gefährdungshaftung, die besagt, dass es nicht auf ein konkretes Verschulden seitens des Tierhalters ankommt, sondern dass alleine die Tatsache, dass eine Tierhaltung vorliegt, den Schadensfall begründet.
Zu beachten ist, dass der Tierhalter nicht generell für jeden Schadensfall haftbar gemacht werden kann, sondern dass sich eine spezielle Tiergefahr in der Ursache des Schadens findet. Diese ist beispielsweise gegeben, wenn sich ein Hund von der Leine losreißt und dann - freilaufend - einen Schaden verursacht. Selbst wenn der Schaden nur mittelbar durch den freilaufenden Hund verursacht wird, ist der Halter schadensersatzpflichtig.
Und sollte sich das Ordnungsamt oder eine Polizeidienststelle weigern eine Anzeige aufzunehmen,
so sollte man sie gleich vor die Wahl stellen - ob sie die Anzeige oder lieber sofort eine Dienstaufsichtsbeschwerde aufnehmen möchten.
Des weiteren einige sehr interessante Urteile für Hundehalter die ihre Hunde frei laufen lassen. Link
Auszug aus JuraForum.de hier die aktuelle Rechtsprechung bei Gefahr durch einen freilaufenden Hund.
Tierhalterhaftung - Freilaufende Hunde
Erklärung zum Begriff Tierhalterhaftung - Freilaufende Hunde
Gemäß der Tierhalterhaftung, die ihre gesetzliche Grundlage aus dem § 833 BGB erhält, ist ein Tierhalter grundsätzlich dazu verpflichtet, für Schäden aufzukommen, welche von seinem Tier verursacht worden sind. Bei dieser Haftung handelt es sich um eine sogenannte Gefährdungshaftung, die besagt, dass es nicht auf ein konkretes Verschulden seitens des Tierhalters ankommt, sondern dass alleine die Tatsache, dass eine Tierhaltung vorliegt, den Schadensfall begründet.
Zu beachten ist, dass der Tierhalter nicht generell für jeden Schadensfall haftbar gemacht werden kann, sondern dass sich eine spezielle Tiergefahr in der Ursache des Schadens findet. Diese ist beispielsweise gegeben, wenn sich ein Hund von der Leine losreißt und dann - freilaufend - einen Schaden verursacht. Selbst wenn der Schaden nur mittelbar durch den freilaufenden Hund verursacht wird, ist der Halter schadensersatzpflichtig.
Und sollte sich das Ordnungsamt oder eine Polizeidienststelle weigern eine Anzeige aufzunehmen,
so sollte man sie gleich vor die Wahl stellen - ob sie die Anzeige oder lieber sofort eine Dienstaufsichtsbeschwerde aufnehmen möchten.
Des weiteren einige sehr interessante Urteile für Hundehalter die ihre Hunde frei laufen lassen. Link
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- SuperChi
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- Vorname: Inka
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