Tinchen hat geschrieben:
Das ist doch sogar verboten oder?
"Nach § 6 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes in der geltenden Fassung vom 25. Mai 1998
(BGBl I, S. 1105) ist das vollständige oder teilweise Amputieren von Körperteilen
oder das vollständige oder teilweise Entnehmen oder Zerstören von Organen oder
Geweben eines Wirbeltieres verboten. Jedoch gilt das Verbot nicht, wenn der Eingriff
im Einzelfall nach tierärztlicher Indikation geboten ist (§ 6 Abs. 1 Nr. 1a) bzw. zur
Verhinderung der unkontrollierten Fortpflanzung oder - soweit tierärztliche Bedenken
nicht entgegenstehen - zur weiteren Nutzung oder Haltung des Tieres eine Un-
fruchtbarmachung vorgenommen wird (§ 6 Abs. 1 Nr.5). Der Tierarzt muss zum
Wohle des Tieres abwägen, ob der Nutzen des Eingriffs mögliche Nachteile oder Ri-
siken überwiegt.
Die Kastration von Hunden kann unerlässlich sein, wenn andere Maßnahmen zur
Verhinderung einer unerwünschten Fortpflanzung, wie sichere Verwahrung und kon-
trolliertes Ausführen, keinen Erfolg gebracht haben bzw. durch eine hormonbedingte
Aggressivität eine Gefährdung von Mensch und Tier nachzuweisen ist. Wenn Hunde
unterschiedlichen Geschlechts in einem Haushalt gehalten werden, können die Ein-
schränkungen während der Läufigkeit der Hündin für beide Tiere höhere Belastungen
bringen als die Kastration."
Quelle:
www.tierschutz-tvt.de